Wenn die Exekutive viral geht

Demokratie, Rechtstaat und LegitimitÀt in Zeiten von Corona

von Sascha Kneip

Die Exekutiven von Bund und LĂ€ndern behandeln in der Corona-Epidemie „ihre“ BĂŒrgerinnen und BĂŒrger wie unmĂŒndige Kinder, obwohl doch eigentlich sie diejenigen sind, deren Handlungen demokratisch kontrolliert werden mĂŒssten. Das wirft kein gutes Licht auf den demokratischen Rechtstaat und die LegitimitĂ€t der Demokratie.

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Demokratie, so haben wir gelernt und auch unseren Studierenden immer beizubringen versucht, unterscheidet sich von der Autokratie unter anderem dadurch, dass in demokratischen Regimen die Bevölkerung die Herrschenden kontrolliert und nicht umgekehrt. Dieser vermeintlichen demokratietheoretischen Binsenweisheit liegen urliberale Annahmen zugrunde. Zu diesen zĂ€hlen unter anderem, dass sich die LegitimitĂ€t des demokratischen Staates und der Handlungen seiner ReprĂ€sentanten aus der freiwilligen Zustimmung seiner BĂŒrgerinnen und BĂŒrger speist und dass diese ihre Grund- und BĂŒrgerrechte in einem liberaldemokratischen Gemeinwesen nicht an den Staat abtreten, sondern ihn lediglich mit dem Schutz dieser Grundrechte beauftragen. Die BĂŒrger ermĂ€chtigen also idealtypisch ihre ReprĂ€sentanten zur Wahrnehmung ihrer Interessen, erwarten dabei aber die Wahrung ihrer Rechte. An dieser Rollenverteilung konnte man in den letzten Tagen und Wochen trefflich zweifeln. Zumindest rhetorisch scheint sich das VerhĂ€ltnis zwischen den demokratischen BĂŒrgern und „ihren“ ReprĂ€sentanten verschoben, wenn nicht umgekehrt zu haben. Das bleibt nicht ohne Folgen fĂŒr die LegitimitĂ€t der Demokratie.

Paternalistische Exekutive

Wie sehr sich die Rollen zwischen BĂŒrgern und ReprĂ€sentanten, zwischen Herrschaftsunterworfenen und HerrschaftsausĂŒbenden verschoben haben, zeigen schon die öffentlichen Äußerungen fĂŒhrender Politikerinnen und Politiker seit Beginn der Krise. So drohte etwa Kanzleramtsminister Helge Braun, autokratischer Vorlieben zweifellos unverdĂ€chtig, im SPIEGEL-Interview mit verschĂ€rften Ausgangssperren, sollte sich die Bevölkerung uneinsichtig in Bezug auf die geforderten Vorsichtsmaßnahmen zur EindĂ€mmung des Corona-Virus zeigen („Wir werden uns das Verhalten der Bevölkerung an diesem Wochenende anschauen. Der Samstag ist ein entscheidender Tag, den wir besonders im Blick haben“). Der bayerische MinisterprĂ€sident Markus Söder stand dem nicht nach, als er Mitte MĂ€rz im bayerischen Landtag hĂ€rtere Maßnahmen androhte, sollte sich die Bevölkerung nicht an die Empfehlungen der Politik halten („Wenn sich viele Menschen nicht freiwillig beschrĂ€nken, dann bleibt am Ende nur die bayernweite Ausgangssperre als einziges Instrumentarium, um darauf zu reagieren. Das muss jedem klar sein“). So wie man unmĂŒndigen Kindern bei Uneinsichtigkeit mitunter Fernsehentzug androht, um sie zu vernĂŒnftigem Handeln zu bewegen, droht die Exekutive dem SouverĂ€n bei unbotmĂ€ĂŸigem Verhalten also mit der (temporĂ€ren) Suspendierung seiner Grundrechte.

Dass eine solche Drohung demokratietheoretisch legitim ist, darf wohl bezweifelt werden. Zwar sind GrundrechtseinschrĂ€nkungen auch in liberalen Demokratien gang und gĂ€be und fĂŒr ein gedeihliches Zusammenleben mitunter unerlĂ€sslich, sie sind aber nur unter spezifischen Bedingungen zulĂ€ssig. Zum einen stehen sie unter Gesetzesvorbehalt. Grundrechte dĂŒrfen also nur aufgrund eines parlamentarischen Gesetzes eingeschrĂ€nkt werden, nicht aber etwa durch exekutive Anordnung ohne gesetzliche Grundlage. Die bislang ergangenen Maßnahmen auf Basis des alten Infektionsschutzgesetzes erfĂŒllten diese Anforderung nach Ansicht der meisten Juristen nicht (siehe z.B. die mittlerweile zahlreichen BeitrĂ€ge hier); ob das jĂŒngst novellierte Gesetz sie tragen kann, muss sich erst noch erweisen. Zum anderen mĂŒssen GrundrechtseinschrĂ€nkungen verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig sein, d.h. die in Frage stehenden Maßnahmen mĂŒssen einen legitimen Zweck verfolgen, zur Erreichung dieses Zwecks geeignet sein, sie mĂŒssen erforderlich sein (es darf also kein milderes verfĂŒgbares Mittel geben) und sie mĂŒssen angemessen sein – die mit der Maßnahme verknĂŒpften Nachteile dĂŒrfen also nicht außer VerhĂ€ltnis zu den Vorteilen stehen. Dass die Anti-Corona-Maßnahmen einen legitimen Zweck verfolgen – nĂ€mlich die Bevölkerung vor Krankheit und im schlimmsten Fall vor dem Tod zu bewahren – wird wohl nicht bestritten werden können. Schon bei der Geeignetheit stellen sich aber die ersten Fragen: Hilft es tatsĂ€chlich vor Ansteckung, wenn das Verweilen auf einer Picknickdecke im Park auch dann unter Strafe steht, wenn der Mindestabstand zu anderen Personen eingehalten wird? Verhindert man eine Ausbreitung des Coronavirus tatsĂ€chlich dadurch, dass man auch gesunden Personen verbietet, ihre Wohnung zu verlassen? Hilft es, Ansteckungen zu verhindern, wenn auch gesunde Menschen in Zukunft in der Öffentlichkeit vielleicht eine Gesichtsmaske tragen mĂŒssen? SchĂŒtzt es die Allgemeinheit, wenn – wie etwa in Bayern – MotorradausflĂŒge verboten sind (obwohl doch gerade Motorradfahrerinnen und -fahrer durch die geltende Helmpflicht in der Regel weniger ansteckend sein sollten als, sagen wir, Regierungsmitglieder wĂ€hrend einer Kabinettssitzung)? Auch die Erforderlichkeit der bislang getroffenen Maßnahmen ist zumindest nicht selbstevident: Ob beispielsweise Schulen geschlossen werden mussten, in denen bisher keine KrankheitsfĂ€lle nachgewiesen worden sind, scheint ebenso fraglich wie die unterschiedslose Schließung von SpielplĂ€tzen oder Restaurants, bei denen – je nach baulicher Beschaffenheit – das Mindestabstandsgebot womöglich ohne weiteres hĂ€tte eingehalten werden können. Insgesamt muss die Angemessenheit der Maßnahmen also doch zumindest als zweifelhaft gelten. Dass LĂ€nder wie Schweden bewusst einen „weniger autokratischen Weg“ (so Schwedens ‚Staatsepidemiologe‘ Anders Tegnell) gehen als die meisten anderen LĂ€nder, zeigt zumindest, dass auch mildere Maßnahmen möglich gewesen wĂ€ren – zumindest bis zum Beweis des Gegenteils.

Recht auf Leben und Schutzpflichten des Staates

Hat aber, so könnte man einwenden, der demokratische Staat nicht die Pflicht, Menschenleben zu schĂŒtzen und das Recht auf Leben jedes einzelnen zu verteidigen (sog. ‚Schutzpflicht des Staates‘)? Und haben dann nicht auch diejenigen Recht, die die GewĂ€hrung von Schutz auch unter Inkaufnahme massiver Grundrechtseingriffe fordern? Ganz so einfach ist es nicht. ZunĂ€chst einmal konstituiert das „Recht auf Leben“ aus Artikel 2 Absatz 2 GG ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliches Handeln. Der Staat darf also durch sein (direktes) Handeln das Leben seiner BĂŒrgerinnen und BĂŒrger nicht geringachten oder gar gefĂ€hrden. In der derzeitigen Situation ist es aber gar nicht der Staat, der die Gesundheit oder das Leben der BĂŒrgerinnen und BĂŒrger gefĂ€hrdet, sondern ein Virus, dessen Wirkung staatlichem Handeln zunĂ€chst nicht zugeschrieben werden kann. So weit, so gut. Allerdings folgt nach herrschender Lehre aus dem Grundrecht auf Leben auch eine Schutzpflicht des Staates. Er muss, soweit ihm das möglich ist, auch solche Risiken fĂŒr das Leben seiner BĂŒrgerinnen und BĂŒrger bekĂ€mpfen, die zwar nicht auf sein eigenes Handeln zurĂŒckzufĂŒhren sind, die er aber durch aktives Handeln zumindest zum Teil abwenden könnte. So dient beispielsweise das durch den Staat sanktionierte Strafrecht nicht nur der direkten Bestrafung und Resozialisierung des StraftĂ€ters, sondern es soll auch das Leben potenzieller zukĂŒnftiger Opfer schĂŒtzen. Gleiches gilt fĂŒr andere Bereiche des Gefahrenabwehrrechts und somit prinzipiell auch fĂŒr die staatlichen Maßnahmen im Rahmen der Corona-PrĂ€vention. Allerdings entbindet das den Staat weder von Gesetzesbindung und VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeit noch lĂ€sst sich daraus folgern, dass der Staat ‚jedes Leben‘ um ‚jeden Preis‘ zu schĂŒtzen hĂ€tte. WĂ€re das anders, mĂŒsste er eher heute als morgen ungeschĂŒtzten Geschlechtsverkehr (450 HIV-Tote in Deutschland pro Jahr), sĂ€mtlichen motorisierten Verkehr (3.000 Tote in Deutschland pro Jahr) oder das Rauchen (120.000 Tote in Deutschland pro Jahr) verbieten und unter Strafe stellen. Dass er das nicht tut, heißt nicht, dass er seine Schutzpflicht nicht ernst nimmt; es heißt nur, dass er grundrechtliche EinschrĂ€nkungen in diesen Bereichen sorgfĂ€ltig abwĂ€gt.

Rechtswidrige AllgemeinverfĂŒgungen. Was ist da los, liberale Demokratie?

Dass eine solche sorgfĂ€ltige AbwĂ€gung im vorliegenden Fall stattgefunden hat, darf zumindest bezweifelt werden. Neben den faktischen Ausgangssperren, die mehrere BundeslĂ€nder erlassen haben – wenn auch mit zum Teil umfangreicheren AusnahmetatbestĂ€nden – haben Bund und LĂ€nder zentrale liberale Grundrechte in einer noch nie dagewesenen Art und Weise eingeschrĂ€nkt oder faktisch ausgesetzt. Massiv beschrĂ€nkt oder temporĂ€r suspendiert wurden beispielsweise die personalen Freiheitsrechte aus Artikel 2 GG, die Lehrfreiheit (Art. 5 GG), die Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit (Art. 8 GG), das Recht auf FreizĂŒgigkeit (Art. 11 GG), das Recht auf BerufsausĂŒbung (Art. 12 GG), durch die erfolgten Grenzschließungen faktisch das Asylrecht (Art. 16a GG) und – durch das Verbot gemeinsamer Gottesdienste – sogar das Recht auf Religionsfreiheit (Art. 4 GG), das eigentlich nicht einmal durch Gesetz eingeschrĂ€nkt werden darf (sondern nur durch gleichrangige verfassungsrechtliche Werte). EingeschrĂ€nkt wurden diese Grundrechte, auch das ist demokratietheoretisch mehr als bedenklich, auf (verfassungs-)rechtlich wackliger Basis. Die GrundrechtseinschrĂ€nkungen wurden nĂ€mlich ĂŒber sogenannte exekutive „AllgemeinverfĂŒgungen“ auf Basis des Infektionsschutzgesetzes angeordnet. Von diesen meinen nicht wenige Rechtswissenschaftler, dass sie mindestens zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren, weil sie einerseits vom zugrundeliegenden Gesetz nicht hinreichend gedeckt waren und andererseits einer verfassungsrechtlichen VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeitsprĂŒfung nicht genĂŒgten (s.o.). Mit anderen Worten: Nicht nur die formale RechtmĂ€ĂŸigkeit der Verordnungen stand und steht massiv in Frage, sondern auch ihre materielle VerfassungsmĂ€ĂŸigkeit. Was ist da los mit der liberalen Demokratie? Gehen angesichts tatsĂ€chlicher und befĂŒrchteter Bedrohungslagen die Grundlagen von Demokratie und Rechtstaat in die BrĂŒche? Sind Krisenzeiten als angebliche „Stunden der Exekutive“ strukturell ungeeignet fĂŒr demokratisches Regieren? Leben wir in einer Schönwetterdemokratie, die angesichts großer Herausforderungen ihre eigenen Grundlagen allzu leichtfertig ĂŒber Bord wirft?

Angst essen liberale Seele auf – Demokratie in Zeiten der Bedrohung

TatsĂ€chlich wissen wir aus der Forschung, dass viele Demokratien in Krisenzeiten – seien diese terroristischer Natur wie in den post-9/11-Jahren oder gesundheitsepidemischer wie heute – dazu neigen, die eigenen normativen Grundlagen, zentrale Institutionen oder seit langem eingespielte Verfahren zugunsten einer vermeintlich grĂ¶ĂŸeren Sicherheit infrage zu stellen. So haben nicht wenige Demokratien nach den terroristischen AnschlĂ€gen des 11. September 2001 ihre Sicherheitsgesetze derart verschĂ€rft, dass von manchen Freiheitsrechten seinerzeit nur noch ihre HĂŒlle bestehen blieb (man denke nur an das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis oder das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung). Allerdings: Auch in den 2000er Jahren haben keineswegs alle Demokratien den Weg der FreiheitsbeschrĂ€nkung beschritten; so wie heute die Niederlande oder Schweden auf Basis einer ausgeprĂ€gt liberalen politischen Kultur von den zum Teil massiven FreiheitseinschrĂ€nkungen anderer Demokratien absehen, reagierten damals die gleichen LĂ€nder – vor allem die nordischen und wiederum auch die Niederlande – angesichts der terroristischen Bedrohungslage ausgesprochen liberal und moderat. Zum anderen zeigt die Forschung, dass FreiheitseinschrĂ€nkungen in liberalen Demokratien meist nicht von Dauer sind. Zwar verhindert auch ein starker Rechtstaat mit starken und unabhĂ€ngigen Gerichten in der Hochzeit der Krise FreiheitseinschrĂ€nkungen nicht – Gerichte zeigen sich hier mitunter „more executive-minded than the executive“, wie der englische Lordrichter Atkins schon im Jahr 1942 beklagte; allerdings hilft ein starker Rechtsstaat aller Erfahrung nach dabei, die Freiheitsrechte zumindest in großen Teilen dann wieder herzustellen, wenn die tatsĂ€chliche oder vermeintliche Krisensituation wieder vorĂŒber ist. Nichts anderes wird wohl auch fĂŒr die jetzt erlassenen exekutiven Verordnungen zur EindĂ€mmung der Corona-Epidemie gelten.

Allerdings beunruhigt den liberalen Geist in diesen Tagen nicht nur das Handeln der Exekutive. Dieses wird frĂŒher oder spĂ€ter auf seine RechtmĂ€ĂŸigkeit ĂŒberprĂŒft und gegebenenfalls sanktioniert werden. Was ebenso alarmierend wirkt, sind die Einstellungen des demokratischen SouverĂ€ns, also der Bevölkerung selbst. Wie groß angesichts eines zwar fĂŒr alle gefĂ€hrlichen, aber letztlich nur fĂŒr einen Bruchteil der Betroffenen tödlichen Virus die Bereitschaft ist, FreiheitseinschrĂ€nkungen hinzunehmen, ĂŒberrascht dann doch – und ĂŒbertrifft die Bereitwilligkeit bei vergleichbaren terroristischen Bedrohungslagen bei weitem. Ausweislich des jĂŒngsten Politbarometers der Forschungsgruppe Wahlen halten

„75 Prozent (der Befragten) die Maßnahmen, die insgesamt zum Schutz vor der Ausbreitung des Corona-Virus angeordnet wurden und die unser Alltagsleben stark einschrĂ€nken, fĂŒr gerade richtig. 20 Prozent meinen, diese mĂŒssten hĂ€rter ausfallen und nur 4 Prozent finden sie ĂŒbertrieben. Insbesondere die seit dieser Woche geltenden AusgangsbeschrĂ€nkungen, die auch ein Kontaktverbot von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit beinhalten, werden nahezu geschlossen unterstĂŒtzt: 95 Prozent bezeichnen sie als angemessen, lediglich 5 Prozent sind gegenteiliger Meinung.“

Politbarometer MĂ€rz II vom 27.3.2020

Angesichts solcher Zahlen mĂŒsste jeder AnhĂ€ngerin und jedem AnhĂ€nger der liberalen, pluralistischen Demokratie mulmig werden. 95 Prozent der Befragten stimmen darin ĂŒberein, dass die verhĂ€ngten Maßnahmen richtig sind? Really? Nur mal so zum Vergleich: Dass die Rettung von FlĂŒchtlingen aus Seenot im Mittelmeer grundsĂ€tzlich nicht juristisch verfolgt werden sollte, fanden im Jahr 2019 „nur“ 73 Prozent der befragten Deutschen richtig (ARD-Deutschlandtrend vom 04.07.2019). Und mehr noch: WĂ€hrend in der Seenotrettungsfrage (natĂŒrlich, möchte man fast sagen) die AnhĂ€ngerinnen und AnhĂ€nger der unterschiedlichen Parteien deutlich unterschiedliche EinschĂ€tzungen zur Frage der Strafbewehrung bekundeten, lassen sich in der „Coronakrise“ nahezu keine Unterschiede zwischen den ParteianhĂ€ngern ausmachen. Im Angesicht der Krise kennen die Deutschen offenbar keine Parteien mehr. Zugleich fahren jene Akteure, die eher durch tatsĂ€chliche oder vermeintliche Tatkraft als durch verfassungsrechtliche ZurĂŒckhaltung auffallen und sich als ‚Macher‘ stilisieren (ein Begriff, der gestern noch ein Synonym fĂŒr toxische MĂ€nnlichkeit gewesen wĂ€re), deutliche VertrauensprĂ€mien von der Bevölkerung ein. Der bayerische MinisterprĂ€sident Markus Söder etwa ist, horribile dictu, aus Sicht der Bevölkerung zum zweitwichtigsten Politiker nach der Kanzlerin aufgestiegen. Wie konnte das passieren? Oder, analytisch ausgedrĂŒckt: Was heißt es fĂŒr die liberale Demokratie, wenn ihre normativen Grundlagen auf der einen Seite und das Agieren ihrer zentralen ReprĂ€sentanten auf der anderen Seite – und mit nahezu einstimmiger UnterstĂŒtzung der Bevölkerung – so sehr auseinanderfallen? Es bedeutet nichts Gutes, egal, auf welcher Seite der Gleichung man steht.

Demokratische LegitimitÀt in unsicheren Zeiten

Die LegitimitĂ€t einer liberalen Demokratie kann dann als voll ausgeprĂ€gt gelten, wenn ihre normativen Grundlagen, ihre Prinzipien und Verfahren und die sie unterfĂŒtternden Grund- und BĂŒrgerrechte von den BĂŒrgerinnen und BĂŒrgern wie den handelnden ReprĂ€sentanten unterstĂŒtzt und geteilt werden, wenn also, vereinfacht gesagt, die geltende demokratische Rechts- und Verfassungsordnung hinreichenden LegitimitĂ€tsglauben in Politik und Bevölkerung generieren kann. Ist das nicht der Fall, befindet sich die Demokratie in einer LegitimitĂ€tskrise. Nichts anderes erleben wir derzeit. Der LegitimitĂ€tsglaube der BĂŒrgerinnen und BĂŒrger, das Handeln der demokratischen ReprĂ€sentanten und die normativen Grundprinzipien der Demokratie stehen nicht mehr im Gleichgewicht, sondern fallen mehr oder weniger weit auseinander. Auch wenn man das Handeln der Exekutive fĂŒr verstĂ€ndlich, notgedrungen oder einfach unausweichlich hĂ€lt, wird man nicht umhinkommen, seine rechtliche LegitimitĂ€t in Zweifel ziehen zu mĂŒssen. Umgekehrt wird man auch die ĂŒbergroße Zustimmung der Bevölkerung zu den Maßnahmen nicht einfach als fehlgeleitete Einstellungsmuster abtun können. Zwar kann der SouverĂ€n irren (was er nach Ansicht des Verfassers hier auch tut), gleichwohl muss die Demokratieforschung nĂŒchtern zur Kenntnis nehmen, dass liberale Normen und Werte in Zeiten gefĂŒhlter oder tatsĂ€chlicher Bedrohungen auf nur dĂŒnnem Eis errichtet sind.

Insofern wĂ€re es auch wenig hilfreich, den handelnden politischen Akteuren oder jenen 95 Prozent der Bevölkerung undemokratische oder verfassungswidrige Einstellungsmuster zu unterstellen, die Ausgangssperren befĂŒrworten, eine Maskenpflicht fĂŒr alle fordern oder jeden MitbĂŒrger polizeilich melden wollen, der verordnungswidrig auf einer Decke sitzend den Park bevölkert oder die zwei Meter Mindestabstand zum NĂ€chsten nicht einhĂ€lt. Angesichts der großen Unsicherheit, der sich alle Beteiligten derzeit gegenĂŒbersehen – vom einfachen BĂŒrger ĂŒber die LandrĂ€te, die MinisterialbĂŒrokratie bis hin zur Wissenschaft – sind die oben geschilderten EinschĂ€tzungen und Reaktionen so verstĂ€ndlich wie nachvollziehbar. Und natĂŒrlich dĂŒrfen in einer liberalen Demokratie BĂŒrgerinnen und BĂŒrger, die Angst um ihre Gesundheit haben oder gar um ihr Leben fĂŒrchten, auch grundrechtseinschrĂ€nkende Maßnahmen des geschilderten Umfangs unterstĂŒtzen und gutheißen – auch wenn diese, nĂŒchtern betrachtet, rechtstaatlich wie demokratietheoretisch wenig legitim anmuten. Gleichwohl: Das alles kann nicht darĂŒber hinwegtĂ€uschen, dass wir es hier mit einem tiefgreifenden LegitimitĂ€tskonflikt innerhalb der liberalen Demokratie zu tun haben – einem Konflikt zwischen einer Exekutive, die sich auf ihre EinschĂ€tzungsprĂ€rogative in Zeiten der Unsicherheit berufen kann, die sich von Experten so gut es geht beraten lĂ€sst und die eine ĂŒbergroße Mehrheit der BĂŒrgerinnen und BĂŒrger hinter sich weiß und der objektiven EinschĂ€tzung, dass es den in Frage stehenden Maßnahmen zumindest in Teilen an RechtskonformitĂ€t und VerfassungsmĂ€ĂŸigkeit mangelt.

Die Aufgabe des Rechtsstaats: ZurĂŒck auf Los!

Wie kann die Demokratie diesem LegitimitĂ€tskonflikt zwischen eigenen liberalen Grundlagen und AnsprĂŒchen und den (tendenziell illiberalen) Krisenreaktionen vonseiten der Politik und der Gesellschaft entkommen? Kurzfristig vermutlich ĂŒberhaupt nicht. Wie in anderen KrisenfĂ€llen auch, ist nicht zu erwarten, dass etwa die Verwaltungsgerichte oder das Bundesverfassungsgericht dem Gesetz- oder Verordnungsgeber in den Arm fallen werden. DafĂŒr sehen sich die Gerichte angesichts der derzeitigen medizinischen Unsicherheiten und mangelhaften Prognosen vermutlich weder ausreichend legitimiert noch in der Lage. Mittel- und langfristig ist aber zu erwarten – und auch normativ zu hoffen – dass der liberale Rechtsstaat seiner funktionalen Pflicht nachkommt, jene Gesetze und Verordnungen zu prĂŒfen und gegebenenfalls zu annullieren, die einer kritischen ÜberprĂŒfung an der Rechts- und Verfassungsordnung nicht standhalten. Die normativen Grundlagen der Demokratie mĂŒssen, mit anderen Worten, mittelfristig wieder mit dem Handeln der Exekutive und den Einstellungen der BĂŒrger in Einklang gebracht werden. Nichts anderes ist die Aufgabe des demokratischen Rechtsstaats und seiner deliberativen Verfahren und Entscheidungsarenen.

Was uns allen droht, wenn dies nicht passiert, zeigen im Extremen gerade unsere NachbarlĂ€nder Ungarn und Polen. Wo sich die Exekutive systematisch der Kontrolle durch die Justiz entledigt, wo Grundrechte massiv und dauerhaft eingeschrĂ€nkt werden und wo nun unter Ausnutzung eines faktischen gesundheitspolitischen Ausnahmezustands auch die Legislative dauerhaft suspendiert wird, kann Demokratie nicht nur nicht gedeihen, da liegt sie lĂ€ngst auf dem Sterbebett. Von solchen ZustĂ€nden ist die Bundesrepublik weit entfernt. Dass Parlamente in Krisenzeiten allzu leichtfertig ihre Kompetenzen zugunsten der Exekutive aufgeben, sollte aber auch fĂŒr uns ein Warnsignal sein. Der Novellierungsprozess des Infektionsschutzgesetzes in der letzten Woche und die darin zum Ausdruck kommende „parlamentarische SelbstentmĂ€chtigung im Zeichen des Virus“ (Christoph Möllers) ist jedenfalls nicht unbedingt das Signal, das sich ein liberaler Demokrat in diesen Zeiten wĂŒnschen kann.



Dr. Sascha Kneip ist wissenschaftlicher Mitarbeiter der Abteilung Demokratie und Demokratisierung des WZB. Seine Forschungsgebiete umfassen Rechts- und Verfassungspolitikforschung, empirische Gerichtsforschung sowie theoretische und empirische Demokratieforschung.

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