Nach dem Sturz des Mubarak-Regimes im Februar 2011 und der anschließenden 18-monatigen „Übergangsphase“, in der Ägypten von einer Militärjunta – dem Obersten Militärrat (SCAF) – regiert wurde, griff die ägyptische Armee am 3. Juli 2013 erneut in die politischen Geschicke des Landes ein. In einer Fernsehansprache verkündete der Verteidigungsminister und Oberbefehlshaber der Streitkräfte General Abdel Fattah al-Sisi die Absetzung des ersten im Jahr zuvor demokratisch gewählten Präsidenten Mohammed Mursi sowie die Aufhebung der umstrittenen neuen Verfassung. Diese war im Dezember 2012 trotz des Rückzugs linker, liberaler und christlicher Vertreter aus dem islamistisch dominierten Verfassungskonvent in einem Referendum unter äußerst geringer Beteiligung angenommen worden. Anstatt die Regierungsgewalt jedoch erneut dem Obersten Militärrat zu übertragen, ernannte General al-Sisi den Vorsitzenden des Obersten Verfassungsgerichts Adli Mansur zum Interimspräsidenten und beauftragte ihn mit der Bildung einer „technokratischen Regierung“. Nach dem Willen der Armeeführung soll sie für eine nicht genauer bestimmte „Übergangszeit“ bis zu vorgezogenen Neuwahlen im Amt bleiben. Begründet wurden die Maßnahmen mit der fehlenden Bereitschaft des aus der islamistischen Muslimbruderschaft hervorgegangenen Präsidenten, einen „nationalen Dialog“ zu führen und so die seit Wochen anhaltenden Massenproteste zu beenden, mit denen die Opposition gegen den zunehmend autoritären Regierungsstil Mursis und die schlechte wirtschaftliche Lage im Land aufbegehrte. ((Für eine englische Übersetzung der am 3. Juli 2013 von General al-Sisi im Fernsehen verlesenen Erklärung siehe: http://www.aljazeera.com/news/middleeast/2013/07/201373203740167797.html))
Westliche Beobachter, allen voran die USA, bewerteten das Geschehen zunächst vor allem als Machtkampf zwischen zwei gesellschaftlichen Lagern. Auf der einen Seite missbrauchten die religiös-konservativen Anhänger der Muslimbruderschaft das mit knapper Mehrheit gewonnene demokratische Mandat ihres Präsidenten dazu, die Islamisierung von Staat und Gesellschaft voranzutreiben. Auf der anderen Seite hingegen kämpfe eine junge, liberale Opposition für den Erhalt von Demokratie und Menschenrechten. Den Beteuerungen der Gegner Mursis folgend, zu denen neben linken, liberalen und nationalistischen Kräften sowie Anhängern der Jugendbewegung Tamarod auch Parteigänger des alten Mubarak Regimes gehörten, wurde das Eingreifen der Armee daher mehrheitlich als „Korrekturbewegung“ im demokratischen Transitionsprozess akzeptiert. ((Exemplarisch für diese Sichtweise stehen die Äußerungen von US-Außenminister John Kerry während eines Besuchs in Pakistan am 1. August 2013. Nach seiner Einschätzung der Ereignisse in Ägypten im Monat zuvor befragt, vertrat er die Auffassung, dass es sich bei der Absetzung Präsident Mursis nicht um einen Putsch, sondern vielmehr um einen Versuch des Militärs gehandelt habe, „die Demokratie wiederherzustellen“. Für Details siehe: http://www.nytimes.com/2013/08/02/world/middleeast/egypt-warns-morsi-supporters-to-end-protests.html?_r=0))
War hingegen die Rede von einem Staatsstreich, wurde wiederholt die Frage aufgeworfen, ob es sich bei den Ereignissen vom 3. Juli 2013 nicht um eine neue Form des „demokratischen Putsches“ handele, bei dem die Armee im Namen des Volkes interveniert, um demokratische Prinzipien jenseits von freien und fairen Wahlen zu garantieren bzw. überhaupt erst zu erzwingen. Das Plädoyer für den „demokratischen Putsch“ beruht im Wesentlichen auf der Annahme, dass Wahlen in Demokratien keinen Selbstzweck darstellen, sondern vielmehr dem Schutz von Freiheit und Gleichheit dienen. Erfüllen sie diese Funktion nicht, habe das Volk als Souverän jederzeit auch außerhalb von Wahlen das Recht, die Regierung zu stürzen – selbst wenn es hierfür die Hilfe des Militärs benötigt. ((Für einen der ersten Kommentare, der von der Möglichkeit eines „demokratischen Putsches“ in Ägypten sprach siehe Joshua Keating: „Can A Coup Ever Be Democratic?“; Foreign Policy – War of Ideas Blog; 03.07.2013. Verfügbar unter: http://ideas.foreignpolicy.com/posts/2013/07/03/can_a_coup_ever_be_democratic. Die Abwägung der demokratischen Prinzipien, die der Idee zugrunde liegt wird besonders gut in einem Beitrag von Robinson O’Brien-Bours im populären PolicyMic Blog deutlich, auch wenn es der Autor selbst vorzieht von einer „Putsch-Revolution“ anstatt von einem „demokratischen Putsch“ zu sprechen. Zu finden ist der Artikel unter folgendem Link: http://www.policymic.com/articles/52951/egyptian-military-coup-democracy-is-not-the-goal-of-government-human-rights-are. Wer sich darüber hinaus ein genaueres Bild von Sinn oder Unsinn der Rede vom „demokratischen Putsch“ machen möchte, kann dies beim Erfinder des Konzepts, dem US-Verfassungsrechtler Ozan Varol, tun. Siehe hierzu: Ozan Varol (2012): „The Democratic Coup d’État“; Harvard International Law Journal, 53(2): 291-356. Zum Download verfügbar unter: http://www.harvardilj.org/wp-content/uploads/2010/05/HLI203.pdf. Varol selbst erkennt im Falle Ägyptens interessanterweise keinen „demokratischen Putsch“, wie er in einem Gastbeitrag zum Opinio Juris Blog schreibt. Die Gründe für seine Einschätzung sind unter folgendem Link nachzulesen: http://opiniojuris.org/2013/07/16/guest-post-egypts-non-democratic-coup-detat/.)) Das Argument für ein Widerstandsrecht des ägyptischen Volkes gegen einen gewählten Präsidenten, der sein Mandat missbraucht und zunehmend autoritär regiert, scheint aus moralischer Sicht zunächst gerechtfertigt. Allerdings übersieht es eine Reihe demokratietheoretischer Probleme.
Der Vordenker des politischen Liberalismus John Locke ging davon aus, dass die wichtigste Aufgabe einer Regierung im Schutz des natürlichen Rechts ihrer Bürger auf Leben, Freiheit und Eigentum besteht. Verletzt sie eines oder mehrere dieser Rechte willkürlich, verliert sie ihre Legitimität, da sie das Volk erneut jenem Kriegs- oder Naturzustand aussetzt, dem es mit der Schaffung des Staates ursprünglich zu entkommen versuchte. Ein derartiger Vertrauensbruch der Regierung führt laut Locke automatisch dazu, dass die legitime politische Entscheidungsgewalt an das Volk zurückfällt, das sich sodann eine neue Regierung geben kann. Folglich muss es jedem Bürger erlaubt sein, rechtswidrigen Angriffen der Regierung auf Leben, Freiheit oder Eigentum mit aktivem Widerstand zu begegnen. Das Recht auf Widerstand ist jedoch stets an zwei Vorbedingungen geknüpft. Zum einen muss, um Chaos und Anarchie zu vermeiden, ein Rechtsbruch durch die Regierung tatsächlich vorliegen oder sich zumindest deutlich abzeichnen. Zum anderen darf aber auch keine legale Abhilfe wie etwa die Anrufung eines unabhängigen Verfassungsgerichts mehr möglich sein. ((Siehe hierzu: John Locke (2007 [1690]): Zweite Abhandlung über die Regierung. Frankfurt a.M.: Suhrkamp. Kapitel 18: Tyrannei (insbesondere § 203 ff) sowie Kapitel 19: Die Auflösung der Regierung (insbesondere § 221 ff).))
Handelt es sich bei der Absetzung Präsident Mursis durch das ägyptische Militär also um einen demokratisch legitimierten Putsch, der mit dem natürlichen Widerstandsrecht der ägyptischen Bürger begründet werden kann? Lässt sich mit anderen Worten tatsächlich ein gravierender Rechtsbruch Mursis belegen und waren bereits alle legalen Mittel der Abhilfe erschöpft?
Lag ein Rechtsbruch vor?
Zwar lässt sich kaum leugnen, dass Präsident Mursi vor allem an der Vergrößerung der eigenen Macht und der Verwirklichung einer – im besten Fall – religiös-konservativen Agenda gelegen war. Dennoch bot die in westlichen Medien meist pauschal als islamistisch bezeichnete neue Verfassung nach Meinung vieler Experten keinen hinreichenden Grund für die Annahme, dass die Errichtung eines islamischen Gottesstaates nach dem Vorbild des Irans und damit die Abschaffung des liberalen Kerns der Demokratie zu befürchten stand. ((Siehe z.B.: Holger Albrecht „Egypt’s 2012 Constitution: Devil in the Details, Not in Religion“; Peace Brief Nr. 139; United States Institute of Peace; 25.01.2013. Zum Download verfügbar unter: http://www.usip.org/sites/default/files/PB139-Egypt%E2%80%99s%202012%20Constitution.pdf. Irene Weipert-Fenner: „Der unbekannte Text: Was steht in Ägyptens umkämpfter Verfassung?“; Sicherheitspolitik-Blog; 13.12.2012. Verfügbar unter: http://www.sicherheitspolitik-blog.de/2012/12/13/was-steht-in-aegyptens-umkaempfter-verfassung/.)) Ohne Frage war Kritik etwa hinsichtlich der Verwirklichung der Rechte von Frauen angebracht. Dasselbe galt für die Einschränkung der Meinungsfreiheit unter dem Vorwand des Schutzes religiöser Gefühle (Art. 44). Auch die Privilegierung der sunnitischen Glaubens- und Rechtslehre (Art. 4 & 219) erschien zumindest problematisch.
Nichtsdestotrotz garantierten allein 12 Artikel der neuen Verfassung für Demokratien grundlegende individuelle Freiheitsrechte. Hierzu zählten z.B. das Verbot willkürlicher Verhaftung und das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 35), das Verbot von Folter und erniedrigender Behandlung (Art. 36 & 37), der Schutz der Privatsphäre und des Heims (Art. 38 & 39) sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 41). Im Vergleich dazu fand der Islam neben der Präambel lediglich an vier weiteren Stellen des insgesamt 236 Artikel umfassenden Dokuments Erwähnung (Art. 1, 2, 4 & 219). Zudem wurde der aus westlicher Sicht besonders besorgniserregende Bezug auf die Prinzipien der Scharia als „Hauptquelle der Gesetzgebung“ (Art. 2), der sich in fast identischer Form bereits in der autoritären Verfassung von 1971 fand (Art. 2), vor allem dadurch abgeschwächt, dass die Unabhängigkeit des traditionell von säkularen Richtern kontrollierten Obersten Verfassungsgerichts weiterhin garantiert und dessen Rolle als letzte Entscheidungsinstanz wiederhergestellt wurde (Art. 175-178). ((Eine englische Übersetzung der suspendierten Verfassung von 2012 ist unter folgendem Link zu finden: http://niviensaleh.info/constitution-egypt-2012-translation/. Zudem kann eine englische Version der autoritären Verfassung von 1971 unter folgendem Link eingesehen werden: http://www.constitutionnet.org/files/Egypt%20Constitution.pdf.)) Folglich bietet der Wortlaut der suspendierten Verfassung von 2012 keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Rechtsbruch des ägyptischen Präsidenten.
Bestand der eigentliche Rechts- bzw. Vertrauensbruch des Präsidenten aber nicht darin, dass er versuchte, die für Demokratien konstitutive Gewaltenteilung abzuschaffen und sich zum neuen Diktator aufzuschwingen? In der Tat hatte sich Mursi seit seinem Amtsantritt am 30. Juni 2012 durch mehrere Verfassungsdekrete neben weitreichenden exekutiven Befugnissen auch die alleinige Gesetzgebungskompetenz angemaßt. Damit nicht genug, versuchte er zuletzt sogar, seine Entscheidungen der juristischen Kontrolle durch das Oberste Verfassungsgericht zu entziehen, um so das angestrebte Referendum über den umstrittenen neuen Verfassungsentwurf durchsetzen zu können.
Begünstigt wurde die Machtanmaßung des Präsidenten jedoch ironischerweise durch ein Urteil des Obersten Verfassungsgerichts, das am 14. Juni 2012 mit dem Verweis auf Fehler bei der Implementierung des Wahlrechts Teile der Anfang des Jahres stattgefundenen Parlamentswahlen für ungültig erklärte. Durch ihre Entscheidung lieferten die noch von Mubarak ernannten Richter dem bis zu diesem Zeitpunkt regierenden Obersten Militärrat den nötigen Vorwand, das frisch gewählte Parlament aufzulösen, in dem Muslimbrüder und Salafisten gemeinsam mehr als 70% der Sitze innehatten. Wenige Tage vor der entscheidenden zweiten Runde der Präsidentschaftswahl sollte so vermutlich nicht nur das islamistische Lager geschwächt, sondern eben jene Herrschaft per Dekret vorbereitet werden, derer sich Präsident Mursi bis zum Schluss bediente. Immerhin erwartete das Militär den Wahlsieg des eigenen Kandidaten – des Ex-Generals und letzten Premierministers unter Mubarak Ahmed Shafik.
Hier soll weder suggeriert werden, dass ein von Islamisten dominiertes Parlament seiner Kontrollfunktion gegenüber dem Präsidenten nachgekommen wäre, noch soll das Machtstreben Mursis oder gar die fundamentalistische Agenda der Muslimbrüder in irgendeiner Weise legitimiert werden. Für die Bewertung des Putsches erscheint es mir jedoch wichtig daran zu erinnern, dass die Opposition in Ägypten ihrerseits keinesfalls geschlossen und konsequent für die Demokratie eintritt. Nach wie vor kämpfen in ihren Reihen auch die alten Regimeeliten aus Militär und Justiz mit allen Mitteln um den Erhalt ihrer Macht und Privilegien.
Zusammenfassend bietet die nunmehr suspendierte Verfassung von 2012 also trotz aller demokratischen Defizite und ihrer undemokratischen Entstehungsgeschichte keine hinreichenden Belege für das Argument, der Sturz Mursis habe letztlich ein zweites Iran verhindert. Was bei der Bewertung außerdem nicht vergessen werden sollte, ist die Tatsache, dass die Regimetransition in Ägypten nach wie vor andauert und demokratische Mindeststandards weder vor noch nach der Präsidentschaft Mursis erfüllt wurden bzw. werden – wie etwa die Auflösung des Parlaments durch Justiz und Armee zeigt. Langsame Reformen einer Verfassung, die zumindest grundlegende individuelle Freiheitsrechte garantierte und eine rudimentäre Gewaltenteilung institutionalisierte, hätten daher langfristig wohl eher der Sache der Demokratie gedient, als die Absetzung des gewählten Präsidenten und die erneute Aufhebung der politischen Spielregeln.
Waren alle legalen Mittel erschöpft?
Geht man trotz der genannten Einwände von einem gravierenden Rechtsbruch aus, könnte ein „demokratischer Putsch“ dennoch nur dann bejaht werden, wenn gegen den Vertrauensbruch Mursis im Rahmen der suspendierten Verfassung faktisch keine andere Abhilfe mehr möglich gewesen wäre. Tatsächlich stellte diese aber nicht nur wesentliche Aspekte der Gewaltenteilung de jure wieder her, indem sie etwa alle seit der Revolution erlassenen Verfassungserklärungen aufhob (Art. 236), die Rolle des Obersten Verfassungsgerichts als unabhängige, letzte Entscheidungsinstanz anerkannte (Art. 175-178) und Parlamentsneuwahlen innerhalb von höchstens 60 Tagen forderte (Art. 229). Sie sah darüber hinaus auch die Möglichkeit eines Amtsenthebungsverfahrens für den Präsidenten bei „schweren Straftaten oder Hochverrat“ (Art. 152) vor.
Zwar hätte die Eröffnung des Verfahrens der Zustimmung von mindestens einem Drittel der Parlamentsabgeordneten und die Absetzung gar der von zwei Dritteln bedurft und wäre schon deshalb außerordentlich schwierig zu verwirklichen gewesen. Gänzlich unmöglich gemacht wurde es jedoch erst durch die Gegner Mursis in der Justiz, die Parlamentswahlen mit der Begründung blockierten, dass zunächst die Verfassungsmäßigkeit des Wahlgesetzes geprüft werden müsse. Gerade vor dem Hintergrund, dass das Militär die Absetzung Mursis mit dem Willen des Volkes begründete, hätten Parlamentswahlen die Möglichkeit geboten, diesem zunächst auf legalem Wege Ausdruck zu verleihen. Selbst wenn ein Amtsenthebungsverfahren im Anschluss aufgrund der hohen Hürden gescheitert wäre und Präsident Mursi Verhandlungen mit der Opposition weiterhin abgelehnt hätte, wäre so ein starkes Zeichen für den Willen zur Einhaltung demokratischer Verfahren gesetzt worden. Darüber hinaus wäre mit dem Parlament neben dem Obersten Verfassungsgericht ein weiteres Gegengewicht zur Macht des Präsidenten geschaffen worden, das ein Einschreiten der Armee eventuell überflüssig gemacht hätte. Stattdessen setzt sich die Opposition nunmehr dem Verdacht aus, den Sturz Mursis vor allem deshalb gefordert zu haben, weil entsprechende Mehrheiten in Parlaments- und späteren Präsidentschaftswahlen entgegen aller Bekundungen vielleicht nicht zu erreichen waren.
Nicht demokratisch, aber demokratisierend?
Bei der Absetzung Präsident Mursis durch die ägyptische Armee kann meines Erachtens also nicht von einem „demokratischen Putsch“ die Rede sein, da die notwendigen Voraussetzungen für ein Widerstandsrecht nicht eindeutig erfüllt waren. Ohnehin zeigt der Fall Ägypten, wie problematisch der Versuch einer demokratischen Legitimierung von Staatsstreichen ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Armeeführung um General al-Sisi in gutem Glauben intervenierte, weil sie die Freiheitsrechte des ägyptischen Volkes unmittelbar bedroht sah, stellt sich nach dem Putsch erneut die Frage nach dem legitimen Recht auf Widerstand. Spätestens seit der gewaltsamen Auflösung eines Protestlagers der Muslimbrüder in Kairo durch Armee und Polizei am 14. August 2013 und den nachfolgenden Unruhen bei denen im ganzen Land laut Angaben der Übergangsregierung mehr als 600 Menschen starben, in Wahrheit jedoch wahrscheinlich weitaus mehr, könnte ein solches Widerstandsrecht nun ebenso gut für die Anhänger Mursis begründet werden.
Der US-amerikanische Politikwissenschaftler Jay Ulfelder, weist in seinem Blog daher vollkommen zurecht darauf hin, dass weder die Zustimmung einer (gefühlten) Mehrheit, noch der Umstand, dass das Militär die Regierungsgewalt nicht für sich selbst beansprucht, die Tatsache heilt, dass es sich beim Sturz eines gewählten Präsidenten um einen „illegalen“, d.h. nicht von der Verfassung gedeckten Akt handelt. Dieser kann folglich nicht demokratisch sein, sondern bestenfalls demokratisierende Wirkung haben. ((Siehe hierzu: Jay Ulfelder „Yes, that’s a coup in Egypt”; Dart-Throwing Chimp; 03.07.2013. Verfügbar unter: http://dartthrowingchimp.wordpress.com/2013/07/03/yes-thats-a-coup-in-egypt/)) Die Unterscheidung mag auf den ersten Blick nach legalistischer Haarspalterei klingen. Der entscheidende Punkt ist jedoch, dass die moralische Rechtfertigung des Putsches so neben dem Rechtsbruch der gestürzten Regierung vor allem auf der anschließenden Durchführung demokratischer Reformen beruht. Inwiefern Ägyptens neuen Machthabern aber daran gelegen ist, eine liberale Demokratie zu etablieren oder lediglich die eigene Herrschaft zu konsolidieren, bleibt abzuwarten. Die Tatsache, dass das ägyptische Militär nach wie vor keinerlei ziviler, geschweige denn demokratischer Kontrolle unterliegt sowie die Ankündigung General al-Sisis, gegebenenfalls für das Amt des Präsidenten zu kandidieren, sollten jedoch Anlass zur Sorge sein.
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